Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Friedr. Dick GmbH & Co. KG, Stand 08/2024

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma Friedr. Dick GmbH & Co. KG (im Folgenden die „AGB“) gelten für alle zwischen der Firma Friedr. Dick GmbH & Co. KG (im Folgenden die „DICK“) und dem Verkäufer (im Folgenden „VK“) abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Die AGB gelten im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte der DICK, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DICK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Diese AGB gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem einzelnen Geschäft um einen Kauf-, Werklieferungs- oder Werkvertrag oder Auftrag handelt. Sofern in diesen AGB vom VK die Rede ist, ist gleichermaßen auch der Werklieferant der Werkunternehmer oder Auftragnehmer gemeint.

II. Angebot

  1. An eine Bestellung (Angebot für den Abschluss eines Vertrages) ist DICK 2 Wochen gebunden. Der VK kann nur innerhalb dieser 2 Wochen die Bestellung durch Erklärung in Textform gegenüber DICK annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen zwischen DICK und dem VK im Zusammenhang mit den Verträgen sind in Textform zu treffen und gegebenenfalls durch Zeichnungen, Muster und dergleichen zu erläutern.

III. Zahlungen

  1. Der von DICK in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich stets zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Rechnungen des VK haben die von DICK angegebene Bestellnummer auszuweisen, sind in zweifacher Ausfertigung an DICK zu richten und dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden.
  2. DICK zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem VK getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen, ab vollständiger Lieferung der Ware durch den VK und Zugang der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
  3. DICK stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-rechte in vollem Umfang zu. DICK ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des VK abzutreten. Der VK ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen DICK an Dritte abzutreten.
  4. Transportverpackungen hat der VK zurückzunehmen. Ist die Rücknahme unmöglich oder unzumutbar, trägt der VK den Aufwand der Sonderentsorgung. DICK kann – sofern die Kosten der Entsorgung nicht gesondert ausgewiesen werden können - pauschal 1 % des Rechnungsbetrages als Kostenersatz einbehalten.

IV. Lieferfrist

  1. Die von DICK in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum gelten als vereinbarte Leistungszeit, so dass Verzug ohne Mahnung eintritt.
  2. Gerät der VK in Verzug, stehen DICK die gesetzlichen Ansprüche zu.

V. Einräumung von Nutzungsrechten

  1. Ergeben sich im Rahmen der Herstellung und/oder Entwicklung der gemäß Ziff. I.1. geschuldeten Leistung Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und/oder sonstige technische Verbesserungsvorschläge bzw. Know-how und/oder Urheberrechte, ist ausschließlich DICK zeitlich, räumlich, inhaltlich und uneingeschränkt befugt, diese umfassend zu nutzen, zu ändern und/oder zu verwerten und – soweit registrierfähig – für sich zur Registrierung anzumelden.
  2. Sämtliche mit der Registrierung von Schutzrechten und der Durch-setzung von Schutzansprüchen entstehenden Kosten trägt ausschließlich DICK. Gleiches gilt für vom VK seinen Arbeitnehmern (im Folgenden „AN“) geschuldete Vergütungen gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), DICK stellt den VK insoweit frei; dies gilt jedoch nur insoweit als DICK im Verfahren zur Festsetzung solcher Vergütungen beigezogen wird und diesen zustimmt oder eine Vereinbarung scheitert und daher die Festsetzung rechtskräftig im gerichtlichen Verfahren gemäß ArbnErfG erfolgt.
  3. Der VK wird DICK von der Meldung einer Erfindung oder der Mitteilung eines technischen Verbesserungsvorschlages durch einen AN unverzüglich in Textform unterrichten. Teilt DICK binnen 3 Monaten in Textform die Inanspruchnahme der Erfindung bzw. die gewünschte Verwertung des technischen Verbesserungsvorschlages dem VK mit, gelten vorstehend Ziff. 1. und 2.. Andernfalls ist der VK in der eigenen Inanspruchnahme der Erfindung bzw. Verwertung des technischen Verbesserungsvorschlages auf eigene Kosten und Risiko frei.

VI. Ansprüche und Rechte wegen Sachmangel

  1. Für die Obliegenheit zur Untersuchung der Ware und Rüge etwaiger Mängel gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge verdeckter Mängel durch DICK innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Entdeckung als rechtzeitig gilt; dies gilt nur dann nicht, wenn der VK insbesondere wegen der Möglichkeit der Schadensminderung ein berechtigtes Interesse an der unverzüglichen Rüge hat.
  2. DICK stehen gegenüber dem VK die gesetzlichen Mängelrechte und - ansprüche zu. Der VK haftet gegenüber DICK im gesetzlichen Umfang.
  3. Kann DICK Schadensersatzansprüche geltend machen, so gilt als ersatzfähiger entgangener Gewinn die bei DICK kalkulatorisch übliche Marge. Dem VK steht es frei einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
  4. Macht DICK gegenüber dem VK berechtigte Gewährleistungsrechte und/oder -ansprüche geltend, verwirkt der VK für jeden Mangel unter Ausschluss eines Fortsetzungszusammenhanges eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EURO 100,00.

VII. Haftung des VK

  1. Wird DICK auf Grund eines Produkt- oder Produktfolgeschadens, für den der VK verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in An-spruch genommen, hat der VK DICK auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten zur Abwehr dieser An-sprüche freizustellen.
  2. Muss DICK – aus rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen - auf Grund eines Schadensfalls im Sinne vorstehender Ziff. 1 eine Rückruf-aktion durchführen, ist der VK verpflichtet, DICK alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von DICK durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von DICK bleiben hiervon unberührt. DICK wird den VK über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion – soweit dies unter Wahrung der eigenen geschäftlichen Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der öffentlichen Wahrnehmung, möglich ist – unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der VK ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer branchenüblichen Regeldeckungssumme zu unterhalten. Über die Versicherungsdeckung hinausgehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche von DICK bleiben hiervon unberührt.
  4. Wird DICK von dritter Seite in Anspruch genommen, weil geltend gemacht wird, die Lieferung des VK verletze ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten, verpflichtet sich der VK, DICK auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst alle Aufwendungen, die DICK im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und der Abwehr von dessen Ansprüchen entstehen.
  5. Dem VK sind die Endprodukte bekannt, für deren Herstellung die von ihm zu liefernden Teil- und/oder Endprodukte Verwendung finden. Der VK ist verpflichtet, für seine Produkte alle rechtlichen – insbesondere verbraucherschutzrechtlichen – Vorgaben hinsichtlich der von DICK vertriebenen Endprodukte zu beachten. Der VK verpflichtet sich insbesondere zur Beachtung der für die Endprodukte von DICK geltenden Verordnung (EG) 1907/2006 (sog. REACH), betreffend eingesetzte Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt die Verordnung (EG) Nr.1935/2004, Verordnung (EU) Nr.10/2011 und Verordnung 1416/2016, Verordnung (EG) Nr.2023/2006, das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) und der US-Amerikanische FDAZulassung Code of Federal Regulations, Title 21 part 170-190, betreffend Maschinen und Einzelteile zu Maschinen der Richtlinie 2006/42/ EG (sog. Maschinenrichtlinie), Richtlinie 30/2014/30/EU (sog. EMV-Richtlinie) und der Richtlinie 65/2011/65/EU (sog. RoHS-Richtlinie).

VIII. Geheimhaltung

  1. Alle von DICK erhaltenen Teile, Unterlagen und Zeichnungen bleiben Eigentum von DICK. DICK behält sich alle Nutzungs- und Urheberrechte vor. Der VK darf diese nur mit im Voraus einzuholender Zustimmung in Textform von DICK außerhalb der Geschäftsbeziehung mit DICK verwenden und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der VK diese auf eigene Kosten unverzüglich und vollständig nebst allen ggf. angefertigten Kopien an DICK zurückzugeben sowie ggf. vorhandene digitale Kopien zu löschen.

IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Liefer- und anderen Verträgen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Stuttgart.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich aus-schließlich nach dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.