Allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften für Lieferanten der Firma Friedr. Dick GmbH & Co. KG, Stand 08/2024

1. Ziel der Allgemeinen Versand- und Verpackungsvorschrift

Durch diese Versand- und Verpackungsvorschrift wollen wir allen Lieferanten unsere Anforderungen und ihre Verantwortlichkeiten näherbrin-gen. Es soll als einfacher, gut verständlicher und praxisorientierter Leitfaden dienen, der einen störungsfreien Materialfluss zwischen den Lieferanten und der Friedr. Dick GmbH & Co. KG ermöglicht. Die Nichteinhaltung der Vorgaben dieser Allgemeinen Versand- und Verpackungsvorschrift kann eine Reklamation auslösen und wirkt sich somit auch negativ auf die Lieferantenbewertung aus. Darüber hinaus werden entstehende Mehrkosten durch die Nichtbeachtung umgehend an den Lieferanten weiterbelastet. Abweichungen von dieser Versand- und Verpackungsvorschrift sind vom Lieferanten ausdrücklich mit Friedr. Dick zu vereinbaren. Darüber hinaus behält sich Friedr. Dick vor, artikelspezifische Verpackungsvorschriften mit dem Lieferanten zu vereinbaren.

2. Lieferanschrift

Bitte beachten Sie bezüglich Lieferanschrift und Rechnungsanschrift unbedingt die Angaben unserer Bestellungen.

3. Warenannahmezeiten Deizisau

Montag - Freitag: 06:30 - 15:30 Uhr
Pausen: 08:45-09:00 Uhr und 12:00-12:30 Uhr

4. Verpackungsvorschriften

4.1. Allgemeine Verpackungsanforderungen
Die ausgewählte Verpackung muss den Anforderungen des zu verpackenden Gutes entsprechen (§§ 407 ff. HGB). Sie muss dabei den Belastungen der vorgesehenen Beförderungsart gerecht werden. Dies bedeutet, dass der Transportweg und das Transportmittel sowie mögliche einwirkende Umstände wie Witterungseinflüsse und die Behandlung bei Umladungen berücksichtigt werden müssen. Zu beachten sind:
1. Art und Zustand der geplanten Wegstrecke
2. zu erwartende Einwirkungen auf das Gut während der Beförderung
3. klimatische Bedingungen
4. Belastung durch mögliche Verschmutzung
5. Ausreichender Schutz der Verpackung bei Stauung, Umladung und sonstiger Bewegung des Gutes
Für Schäden und Aufwendungen, die durch Verpackungen verursacht werden, die nicht den oben genannten Anforderungen entsprechen, haftet der Absender. Um eine qualitätsgerechte Anlieferung von Teilen erreichen zu können, müssen mindestens folgende Punkte eingehalten werden:
1. Die Teile müssen frei von jeglicher Verunreinigung sein.
2. Durch die Verpackung muss ein Schutz der Teile vor mechanischer Beschädigung und Korrosion gewährleistet werden.
3. Aufgrund des erhöhten Verletzungsrisikos sind die Kartonagen nach Möglichkeit nicht durch Metallklammern, sondern mit Klebeband zu verschließen.
Durch die Versandverpackung ist eine ausreichende Sicherung der Verpackungs- und Ladeeinheiten während des Transportes und Umschlages zu gewährleisten, insbesondere müssen folgende Punkte eingehalten werden:
1. vorgegebene Palettenmaße und –konstruktionen
2. zulässige Höchstgewichte (max. Bruttogewicht einer Ladeeinheit = 500 kg)
3. Alle verwendeten Poolverpackungen (Europaletten und Euro-Gitterboxen) müssen den geltenden Richtlinien des Euro-Pools entsprechen.

4.2. Anforderung zur Vermeidung von Verpackungsabfällen
Ladehilfsmittel und Verpackungen sind so auszulegen, dass ein ausreichender Transportschutz bei gleichzeitig minimalem Verpackungseinsatz gewährleistet ist.

4.3. Zulässige Verpackungsmaterialien
Alle eingesetzten Verpackungsmaterialien müssen den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben in Deutschland und der EU entsprechen; insbesondere dürfen die jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Grenzwerte für den Gehalt an Schwermetallen nicht überschritten sein. Wenn die Friedr. Dick GmbH & Co. KG vertraglich vorgibt, dass die zu verpackende Ware in das Nicht-EU-Ausland geliefert werden soll, sind die gesetzlichen Vorschriften der genannten Länder ebenfalls einzuhalten. Zudem gilt das Folgende: Die Verpackungen müssen grundsätzlich recyclingfähig sein. Die verwendeten Materialien sind nach DIN 6120-1 (Bildzeichen mit Kurzzeichen) zu kennzeichnen. Durch die Kennzeichnung darf die stoffliche Verwertung nicht beeinträchtigt werden.
1. Verbundmaterialien: Verbundmaterialien sind generell unzulässig.
2. Kunststoffe: Bei Kunststoffen ist ausschließlich PE (Polyethylen), PP (Polypropylen) oder PET (Polyethylenterephthalat) zu verwenden. Um ein gezieltes Recycling vornehmen zu können, ist die Menge der verwendeten Materialien so gering wie möglich zu halten. Die Verwendung von PVC (Polyvinylchlorid) ist grundsätzlich unzulässig.
3. Schrumpf- und Stretchfolien: Müssen grundsätzlich aus PE (Polyethylen) bestehen.
4. Beutel und Säcke aus Folie: Dürfen auch nur aus PE (Polyethylen) bestehen.
5. Papier und Pappe: Papier und Pappe muss frei von papierproduktionsschädlichen Stoffen sein.
6. Holz: Für alle Verpackungsmaterialien aus Holz, die aus Übersee („nasse Grenzen“) transportiert werden, ist die Einhaltung des IPPC-Standards (International Plant Protection Convention) ISPM 15 (Internationaler Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen) zwingend erforderlich. Die verwendeten Materialien müssen in unbehandeltem Zustand sein (keine Lackierung oder Beschichtung und keine Imprägnierung). Für den Übersee-Versand müssen bei Holzverpackungen die Bestimmungen des Empfangslandes eingehalten werden.
7. Sperrholz (Spanplatten, Holzfaserplatten): Der Einsatz von Sperrholz ist grundsätzlich zulässig, soweit die in diese Verpackungsvorschrift gestellten Anforderungen erfüllt werden.
8. Styropor: Styropor-Chips sind grundsätzlich unzulässig.
9. Füllmaterialien: Als Füllmaterialien dürfen ausschließlich Wellpappe, Papier oder Folienluftpolster eingesetzt werden.
10. Umreifungsbänder: Als Umreifungsbänder dürfen ausschließlich Kunststoffbänder aus PP (Polypropylen) und PET (Polyethylentereph-thalat) eingesetzt werden. Die Verwendung von Metallbändern zur Um-reifung ist unzulässig.

4.4. Maße und Gewichte der Verpackungen
Es sind folgende maximal zulässigen Bruttogewichte einzuhalten, unabhängig vom

4.4.1 Verpackungstyp
Einzelpackstücke, die manuell bewegt werden: max. 30 kg Ladeeinheiten/Paletten: max. 500 kg

4.4.2 Maße
Höchstmaß der Grundfläche max. 80 x 120 cm (Europalettenmaß) Jede Kartongrundfläche muss mit dem Europalettenmaß kompatibel sein. Folgende Kartongrundflächenmaße sind zulässig: 80 x 120 cm; 80 x 60 cm; 60 x 40 cm; 30 x 40 cm; 20 x 30 cm Die Kartonmaße sind so zu gestalten, dass diese vollständig befüllt sind, das Kartonhöchstgewicht jedoch nicht überschritten wird. Falls der Artikel im Regelfalle in Friedr. Dick Kleinladungsträger ver-packt wird, ist der Karton so zu gestalten, dass die Inhaltsmenge mit der des Friedr. Dick-Kleinladungsträgers übereinstimmt. Palettenhöhe max. 180 cm

4.5. Kleinladungsträger KLT
Werden Produkte in von Friedr. Dick beigestellten Kleinladungsträger verpackt, gilt folgende Vereinbarung: Der Behälterbedarf muss 5 Werktage vor Bereitstellung der Friedr. Dick GmbH & Co. KG gemeldet werden. Die oberste Lage ist abzudecken. Füllhöhe: Die Behälter dürfen nur so hoch befüllt werden, dass bei Stapelung der Boden des nächst höheren Behälters die Ware nicht berührt. Auch hier gilt ein Maximalgewicht von 30 kg pro Ladungsträger. Die Behälter dürfen nicht beklebt werden. Etiketten sind an den hierfür vorgesehenen Etikettenhaltern anzubringen. Die Etiketten werden nach Bedarf von Friedr. Dick gestellt.

4.6. Ladehilfsmittel
Alle Ladehilfsmittel, die für den Versand an Friedr. Dick verwendet werden, müssen grundsätzlich einen einwandfreien und unbeschädigten (analog tauschfähigen) Zustand aufweisen.

4.6.1 Arten der Ladehilfsmittel
Anlieferungen haben ausschließlich auf den nachfolgend aufgeführten Ladehilfsmitteln zu erfolgen: Euro-Palette (DIN 15146) Abmessung (LxBxH): 1200x800x144 mm Euro-Gitterbox Abmessung (LxBxH): 1240x835x970 mm Die Abmessungen des Ladehilfsmittels (1200mm x 800 mm) dürfen nicht überschritten werden. Sollten Ladehilfsmittel oder Verpackungen verwendet werden müssen, die die oben genannten Maße überschreiten, so bedarf dies der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung durch Friedr. Dick. Für die Paletten ist ein IPPC-Zertifikat Voraussetzung.

4.7. Anforderung an die Versandverpackung
Die folgenden Vorschriften sollen einen rationellen und störungsfreien Materialfluss zwischen den Lieferanten und Friedr. Dick gewährleisten. Dies betrifft vor allem die optimale Gestaltung der Versandverpackungen, standardisierte Abmessungen und abgestimmte Mengeninhalte der Ladeeinheiten. Unabhängig von der Wahl der Verpackungsart müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
1. beschädigungsfreie Warenanlieferung
2. Bildung optimaler Ladeeinheiten
3. Transportsicherung
4. Stapelfähigkeit
5. Einhaltung der vorgegebenen Standardabmessungen
6. handlingsgerechter Aufbau
7. recyclingfähige Materialien
8. Kennzeichnung der verwendeten Packstoffe
Dies hat zum Ziel, eine problemlose Entladebarkeit und einen problemlosen Transport der Ladeeinheiten mit Flurförderzeugen und auf den nachfolgenden automatischen Förder- und Lagereinrichtungen zu gewährleisten.

4.7.1 Spezifische Anforderungen an die Versandverpackung
Ladehilfsmittel und Verpackung müssen so ausgelegt werden, dass ein ausreichender Transportschutz bei gleichzeitig minimalem Verpackungseinsatz gewährleistet ist. Die Ladeeinheiten müssen ggf. einer zweifachen Stapelung ohne Deformation oder anderweitige Beschädigungen standhalten. Die Standfestigkeit der Kartonage muss u.a. durch Winkeleinsätze erhöht werden. Ist die Ware nicht stapelfähig, so ist diese mit einem entsprechenden Aufdruck zu versehen. Dieser muss dauerhaft und deutlich sichtbar an jedem betreffenden Packstück angebracht werden.

4.7.2 Ausführung der Versandverpackung
Einzelverpackungen von Artikeln sollten grundsätzlich vermieden werden, wenn durch die Transportverpackung ein ausreichender Schutz der Artikel gewährleistet werden kann. Besteht ein Artikel aus mehreren Teilen, so ist er komplett in eine Verpackungseinheit zu verpacken (Set-Verpackung). Ausreichende Liefermengen sind zu sortenreinen Ladeeinheiten zusammenzufassen. Die Artikel sollen in einer zusammenhängenden Verpackung angeliefert werden, bei der die Regel „schwer vor leicht“ Anwendung findet. Dies bedeutet, dass die schwere Ware im unteren Bereich der Palette anzuordnen ist und die leichten Artikel auf die schweren gestaut werden. Bei Mischpaletten (mit mehreren unterschiedlichen Artikelnummern auf einer Palette): die Artikel, bei denen nur ein bis wenige Gebinde anfallen, oben stapeln gleiche Artikelnummern übereinander und nicht nebeneinander anordnen, Musterartikel sind gesondert anzuliefern. Der Empfänger muss eindeutig identifizierbar sein.

4.7.3 Aufbau einer Ladeeinheit
Setzt sich eine Ladeeinheit aus kleineren Verpackungseinheiten zusammen, so müssen diese auf die in Kapitel 4.6.1 definierten Abmessungen abgestimmt sein. Die Stapelfähigkeit der Ladeeinheit muss gewährleistet bleiben. Die einzelnen Verpackungseinheiten sind so zu sichern, dass sie bei der Bildung von Ladeeinheiten nicht verrutschen können. Kann durch die Liefermenge weniger als eine vollständige Lage aufgebracht werden, so muss diese Lage mit zulässigen Füllstoffen ergänzt werden.

4.7.4 Ladungssicherung auf einer Ladeeinheit
Die Ladungssicherung auf einer Ladeeinheit (Palette) ist mindestens durch:
1. einen Palettenabschlussdeckel (Stülpdeckel) oder Schrumpfhauben
2. Stretchfolien
3. Umreifung mit Kunststoffband (2fach oder 4fach) unter Verwendung von Kantenschützern vorzunehmen. Das Grundmaß der Ladeeinheiten (1200 x 800 mm) darf durch Packgut und Ladeeinheiten nicht überschritten werden. Ladeeinheiten sind so zu sichern, dass die Transportverpackungen beim Transport nicht verrutschen können.
Das Einschneiden von Umreifungsbändern in Kartonagen ist unzulässig und durch den Einsatz von Kantenschutzwinkeln zu vermeiden. Bei der Entnahme von Teilmengen einer Ladeeinheit muss sichergestellt werden, dass die Stabilität der Restmenge gewährleistet ist.

5. Versandarten

5.1.Anliefern von Paketen
Bei der Anlieferung von einzelnen Paketen, muss bereits von außen klar erkennbar sein, wer der Empfänger und der Absender ist. Besteht die Sendung aus mehreren Paketen, so muss dies auch bereits von außen kenntlich gemacht werden. Diese Maßnahmen helfen Ihnen und uns Verwechslungen, Irrtümer und ähnliches zu vermeiden und somit Ihre und unsere Abläufe zu gewährleisten bzw. nicht zu stören. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist das Packstück, das den Lieferschein enthält, deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Besteht eine Sendung aus mehreren Paketen, sind alle Packstücke mit der Gesamtanzahl zu kennzeichnen.

5.2 Speditionssendungen (Frachtsendungen)
Sendungen über 100 kg sind auf unbeschädigten und hochregallagertauglichen Europaletten zu verbringen.

6. Begleitpapiere

Dem Spediteur sind ordnungsgemäße Fracht- und Begleitpapiere zu übergeben.

6.1 Frachtbrief
Jede Sendung ist dem Spediteur mit einem Transportauftrag zu über-geben. Dem Transportauftrag müssen nachstehende Sendungseinzelheiten zu entnehmen sein:
1. Absender (Lieferanten) Anschrift mit Lieferantennummer
2. Empfangsanschrift der Friedr. Dick GmbH & Co. KG
3. Bestellnummer der Friedr. Dick GmbH & Co. KG
4. Anzahl der zur Sendung gehörenden Packstücke
5. Gesamtgewicht der Sendung
6. Übergabe bzw. Versandtag der Sendung

6.2 Lieferschein
Jeder Sendung ist ein Original-Lieferschein beizugeben. Der Lieferschein ist gut sichtbar mittels einer Lieferscheintasche an der Stirnseite des Packstücks anzubringen. Diese dürfen auf keinen Fall den Frachtpapieren mitgegeben werden. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken oder Paletten, ist jeder Ladungsträger mit Inhalt auf einer separaten Packliste (siehe Punkt 6.3) aufzuführen. Dem Lieferschein müssen nachstehende Auftragseinzelheiten zu entnehmen sein:
1. Bestellnummer der Friedr. Dick GmbH & Co. KG
2. Lieferanten-Nummer
3. Friedr. Dick-Artikel-Nummer und Menge
4. Falls der Artikel chargenpflichtig ist die Chargennummer
5. ggf. Werkzeug-Nr.
6. ggf. Nest-Nr.
7. Teillieferungen müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden

6.3 Packliste
Besteht eine Lieferung aus mehreren Packstücken oder Paletten, ist eine Packliste mit nachstehenden Auftragsinformationen beizufügen:
1. Packstück- oder Paletten-Nummer
2. Friedr. Dick-Artikel-Nummer
3. Artikel-Menge
4. Anzahl und Inhalt der Einzelverpackungen
Diese Informationen müssen ebenfalls aus den Markierungen der Einzelverpackungen ersichtlich sein. Der Inhalt der Einzelverpackungen muss den Beschriftungen entsprechen.

7. Anforderung an die Beschriftung der Artikel/Schachteln

Jedes Gebinde muss zur eindeutigen Identifizierung mit einem Etikett versehen werden, das mindestens folgende Angaben enthält:
1. Artikel-Nummer der Friedr. Dick GmbH & Co. KG
2. Artikelnummer auch als Barcode Code 39
3. Bezeichnung des Artikels
4. Falls der Artikel chargenpflichtig ist die Chargennummer
5. ggf. die Werkzeug-Nr.
6. ggf. die Nest-Nr.
7. Produktionsdatum
8. Stückzahl des im Gebinde befindlichen Artikels
9. Brutto- und Nettogewicht des Gebindes
Das Etikett ist am Packstück so anzubringen, dass es auf der schmalen Palettenseite sichtbar ist.